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Brockmann, Jürgen / Littmann, Klaus-Uwe / Schippmann, Thomas
Niedersächsisches Schulgesetz
Kommunal- und Schul-Verlag
978-3-88061-594-6

Kommentar

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Seit 35 Jahren sichert der bewährte Standard-Kommentar in Loseblattform die präzise und korrekte Anwendung des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG - und seiner zahlreichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Der aktuelle Stand enthält die Einarbeitung und eingehende Kommentierung des Gesetzes zur Änderung des NSchG vom 3. 6. 2015 sowie des Gesetzes über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule vom 12. 11. 2015. Die damit verbundenen Änderungen wie die umfassende Rückkehr zum Abitur nach 13 Jahren, Gesamtschule als ersetzende Schulform, Streichung der Schullaufbahnempfehlung am Ende des 4. Schuljahres, Auslaufen der Förderschule Lernen und Einführung des Bestandsschutzes für die Förderschule Sprache werden eingehend abgehandelt. Eingestellt wurden die neuesten Fassungen untergesetzlicher Regelungen und eingearbeitet die der zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung zum Schulrecht.

Insbesondere die Ganztagsschule mit den einzelnen Organisationsformen wird eingehend, auch in Hinblick auf das Wahlverfahren, dargestellt. Wann kann wohin ausgewichen werden? Müssen Halbtagsschulen erhalten bleiben? Welche Folgen hat die Änderung des § 114 NSchG hinsichtlich der Kosten für die Schülerbeförderung? Inwieweit gelten das Inklusionsprinzip und die Rückkehr zu G9 auch für Schulen in freier Trägerschaft?

Die umfassende Sachkenntnis und die weitreichenden Erfahrungen des Autorenteams lassen keine Fragen offen. Die Schulpraxis findet besondere Berücksichtigung. U.a. wird dargestellt: Muss eine Schule Gebetsräume einrichten? Ab wann müssen Kinder von Asylbewerbern und Flüchtlingen beschult werden? Können Sprachlernklassen auch Ordnungsmaßnahmen verhängen? Wer bezahlt den Dolmetscher in der Schule? Sind E-Zigaretten und E-Shishas in Schulen erlaubt? Welche Änderungen hat der Schulfahrtenerlass vom 1. 11. 2015 gebracht? Was bedeutet die Kopftuchentscheidung des BVerfG vom 27. 1. 2015 für die Schulen?